Der Tod tritt ein

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Von einem natür­li­chen Tod spre­chen wir, wenn ein Mensch auf­grund einer Krank­heit ver­stirbt. In der Regel wird dann der Arzt den Lei­chen­schauschein aus­stellen und der Mensch darf über­führt werden. In Berlin gibt es die Mög­lich­keit einen Ver­stor­benen 36 Stunden zuhause zu behalten. Stirbt ein Mensch im Kran­ken­haus ist der Wunsch den Ver­stor­benen noch einmal nach Hause mög­lichst früh­zeitig mit den Ärzten, Pfle­gern zu besprechen.

Von einem nicht natür­li­chen Tod spre­chen wir, wenn die Todes­ur­sache nicht ein­deutig ist, der Bereit­schafts­arzt sich unschlüssig über den Todes­ein­tritt ist, oder auch in Situa­tionen, die anschlies­send auf­ge­führt werden (tot auf­ge­funden, Unfalltod, gewalt­samer Tod, etc)

Wir ein Mensch tot auf­ge­funden, muss man den Bereit­schafts­arzt rufen. Wenn dieser sich mit der Todes­ur­sache nicht sicher ist, wird die Kripo ein­ge­schaltet. Der Ver­stor­bene wird  in der Regel beschlag­nahmt und der Staats­an­walt schaltet sich ein. Ggf. gibt es eine Obduk­tion um die Todes­ur­sache fest­zu­stellen oder eine Frei­gabe. Der Mensch wird in die Gerichts­me­dizin über­führt. Eine Abschied­nahme kann erst anschlies­send stattfinden.

siehe tot aufgefunden

Da dies nie­mals natür­li­cher Tod ist, wird in jedem Fall die Kri­mi­nal­po­lizei ein­ge­schaltet. Der Ver­stor­bene wird in die Gerichts­me­dizin über­führt. Der Staats­an­walt ent­scheidet über Frei­gabe oder ggf. Obduk­tion. Bis die Ent­schei­dung getroffen wurde, gibt es kei­nerlei Mög­lich­keit sich von seinem ver­stor­benen Ange­hö­rigen zu verabschieden.

Auch hier schaltet sich die Kri­mi­nal­po­lizei und die Staats­an­walt­schaft ein. Eine Obduk­tion wird anbe­raumt oder eine Frei­gabe. Abschied­nehmen ist erst mög­lich nachdem die Ent­schei­dung Frei­gabe oder Obduk­tion getroffen wurde.

Für Kinder gelten die glei­chen Rege­lungen wie für Erwach­sene. Je nach Art des Todes wird ent­schieden, ob es ein natür­li­cher oder nicht natür­li­cher Tod vor­liegt. Ent­spre­chend dieser Ent­schei­dung wird, wie oben beschrieben, die wei­tere Vor­ge­hens­weise entschieden.

Ein Suizid ist immer ein nicht natür­li­cher Tod. Dem­entspre­chend wird die Kri­mi­nal­po­lizei die Über­füh­rung in die Gerichts­me­dizin ver­an­lassen. Der Staats­an­walt schaltet sich ein und ent­scheidet über Obduk­tion oder Frei­gabe des Ver­stor­benen. Im Anschluss kann eine Abschied­nahme mög­lich sein.

Auch im Kran­ken­haus kommt es zu nicht natür­li­chen Todes­um­ständen. Zum Bei­spiel wäh­rend oder nach einer Ope­ra­tion. Aber auch das Versterben eines Men­schen im Kran­ken­haus durch einen Sturz zuhause, wird als nicht natür­li­cher Tod betrachtet.

siehe oben, natür­li­cher Tod

2022-03-25T10:48:07+01:00